- Für Verträge über die zeitlich befristete Nutzung von rescuetrack-Software aus dem Portal apps.rescuetrack.com (nachfolgend
„rescuetrack-Software“) nebst vorhandener Dokumentation im Wege des Application Service Providing, die die rescuetrack GmbH, Gerhard-Kindler-Straße 17, 72770 Reutlingen, (nachfolgend „rescuetrack“) mit einem Unternehmer im Sinne der Regelung des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“) schließt, gelten diese Nutzungsbedingungen.
- Der Verkauf von rescuetrack-Hardware ist nicht Gegenstand dieser Nutzungsbedingungen und bestimmt sich nach der jeweils aktuellen Fassung der „Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von rescuetrack-Hardware“. Etwaige in den Vertrag mit dem Kunden einbezogene „Besondere Bedingungen“ von rescuetrack gehen diesen Nutzungsbedingungen jedoch als speziellere Regelung vor.
- Diese Nutzungsbedingungen gelten zudem für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Entgegenstehende und/oder abweichende Bedingungen des Kunden (z.B. Allgemeine Einkaufsbedingungen) erkennt rescuetrack unter Widerspruch nicht an, es sei denn, rescuetrack hat diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt.
- Angebote von rescuetrack sind unverbindlich und freibleibend. rescuetrack kann hierauf abgegebene Angebote des Kunden (z.B.
„Bestellungen“) nach ihrer Wahl durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der Bereitstellung der bestellten Leistung unverzüglich annehmen. Zwischen rescuetrack und dem Kunden kommt jedoch nur durch Annahme von rescuetrack ein Vertrag zustande, in den diese Bedingungen einbezogen sind. Die Annahme von rescuetrack ist nur wirksam, wenn sie in Textform erklärt ist oder rescuetrack eine nach dem Vertrag geschuldete Hauptleistung erbracht hat.
- rescuetrack behält sich technische, konstruktive Änderungen und Formänderungen bezüglich der vertraglichen Leistungen vor, soweit sie den Kunden und die vertragsgegenständliche Leistung nicht unzumutbar beeinträchtigen.
- Rechte wegen Störung der Geschäftsgrundlage kann der Kunde nur geltend machen, wenn rescuetrack die dafür maßgeblichen Umstände vor Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt wurden. Erkennbarkeit genügt nicht.
- rescuetrack Software ist eine Anwendung, die - gegebenenfalls in Verbindung mit erworbener rescuetrack-Hardware - die Datenbasis für eine Entscheidungsfindung verbreitern, jedoch selbst keine Entscheidungen treffen kann. Die jeweilige rescuetrack-Software ist daher kein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Inbetriebnahme anpassungsfähig sein kann und die aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können.
- Wesentliche Funktionalitäten der rescuetrack-Software (wie z.B. die Anzeige von Positionen in RWA) können nur nach dem Abschluss eines gesonderten Vertrages über den Kauf von rescuetrack-Hardware genutzt werden.
- Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung (§ 7) für den mit dem Kunden vereinbarten Abrechnungszeitraum, räumt rescuetrack dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares (nur zur Klarstellung: auch nicht auf mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen) und nicht unterlizenzierbares (nur zur Klarstellung: auch nicht an mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen), örtlich auf den vertraglich vereinbarten Nutzungsort beschränktes und auf die Laufzeit (gemäß § 8) befristetes Recht ein, die im Vertrag benannte rescuetrack-Software während des Abrechnungszeitraums für eigene Zwecke zu nutzen. Die Einräumung von Nutzungsrechten am jeweiligen Quellcode von rescuetrack-Software, dessen Herausgabe und/oder Zugänglichmachung ist nicht Gegenstand des Vertrages und von rescuetrack auch nicht geschuldet. Nicht gestattet ist dem Kunden, rescuetrack-Software gewerblich über das Internet Dritten bereitzustellen oder Dritten Zugang zu gewähren und/oder Schnittstellen der rescuetrack-Software ohne Verwendung des von rescuetrack hierfür vorgesehenen Frontends zu nutzen.
- Verkauft der Kunde von ihm erworbene rescuetrack-Hardware, wird er deren Käufer ausdrücklich darauf hinweisen, dass es zur Nutzung der vollen Funktionalität der rescuetrack-Hardware (also mit rescuetrack-Software nebst Konnektivität) eines mit rescuetrack zu schließenden Vertrages über die Miete von rescuetrack-Software bedarf. Eine Verpflichtung zum Abschluss derartiger Verträge mit Käufern von (gebrauchter) rescuetrack-Hardware besteht für rescuetrack nicht.
- Das Recht des Kunden zur Nutzung von rescuetrack endet, wenn die vereinbarte Vertragslaufzeit endet.
- rescuetrack stellt während der Servicezeit von 09:00 bis 17:00 Uhr (Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage im Bundesland Baden-Württemberg) die Erreichbarkeit ihres Supports (via Telefon oder Ticketsystem) sicher. Die zeitliche Erweiterung des Supports bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten.
- Die Nutzung der rescuetrack-Software basiert auf dem Grundsatz der fairen Nutzung. Ziel dieses Grundsatzes ist, für alle rescuetrack- Kunden eine hohe Qualität und Zuverlässigkeit der rescuetrack-Software zu gewährleisten, damit alle Kunden den bestmöglichen Nutzen aus der rescuetrack-Software erzielen können.
- Die überwiegende Mehrheit der rescuetrack-Kunden nutzt die rescuetrack-Software vertragsgemäß und angemessen, so dass die von allen rescuetrack-Kunden gemeinsam genutzten Ressourcen nicht übermäßig in Anspruch genommen werden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne wenige Kunden die rescuetrack-Software unangemessen nutzen. Durch eine unangemessene Nutzung kann die Qualität der Nutzung von rescuetrack-Software für alle Kunden beeinträchtigt werden.
- Wird durch eine regelmäßige unangemessene und/oder übermäßige Nutzung der rescuetrack-Software durch den Kunden die vertragsgemäße Nutzung der rescuetrack-Software für alle rescuetrack-Kunden beeinträchtigt, teilt rescuetrack dies dem Kunden in Textform mit und fordert ihn unter angemessener Fristsetzung sowie unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer fortgesetzten unangemessenen und/oder übermäßigen Nutzung dazu auf, sein unangemessenes und/oder übermäßiges Nutzungsverhalten zu ändern. Nutzt der Kunde die rescuetrack Software nach Fristablauf jedoch weiterhin unangemessen und/oder übermäßig, ist rescuetrack berechtigt, die Nutzung der rescuetrack- Software teilweise oder vollständig auszusetzen oder den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag außerordentlich zu kündigen.
- Die Einrichtung und Unterhaltung des zur Nutzung von rescuetrack-Software erforderlichen Zugangs des Kunden zum Internet und somit zu den von rescuetrack zu erbringenden Leistungen ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für
- die Funktionsfähigkeit (insbesondere: Verfügbarkeit) seines Internetzugangs einschließlich der Übertragungswege (auch: in seinen Fahrzeugen, Luftfahrzeugen) sowie
- die insbesondere in seinen Geschäftsräumen vorhandene IT-Infrastruktur.
- Die Parteien sind sich einig, dass rescuetrack die vertragsgegenständliche Überlassung von rescuetrack-Software zur Nutzung bis zum Netzwerknotenpunkt Rechenzentrum rescuetrack zum öffentlichen Netz („Leistungsübergabepunkt“) erbringt. Die Übergabe von rescuetrack- Software erfolgt mit Bereitstellung der Verfügbarkeit der rescuetrack-Software.
- rescuetrack-Software ist im Rahmen des Üblichen verfügbar. rescuetrack bemüht sich nach besten Kräften, eine Verfügbarkeit von rescuetrack-Software von 99,5 % im Jahresmittel zu erreichen. Die Regelungen unter § 12 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz der Nutzungsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Die zeitliche Erweiterung des Supports bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
- rescuetrack ist berechtigt, vertraglich vereinbarte Leistungen zu ändern, sofern und soweit
- neue gesetzliche, behördliche oder sicherheitstechnische Anforderungen eine Änderung notwendig machen,
- die vereinbarten Leistungen nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen oder ihre Lauffähigkeit oder Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist oder
- vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise gegen gleich- oder höherwertige Leistungen ausgetauscht werden, die vereinbarte Soll-Beschaffenheit der Leistung im Wesentlichen unverändert bleibt und die jeweilige Leistungsänderung für den Kunden zumutbar ist.
- Die unter § 6 Absatz 4 geregelten Leistungsänderungen teilt rescuetrack dem Kunden in angemessener Frist vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit, sofern und soweit es sich um für den Kunden nachteilige Änderungen handelt.
- Der Kunde zahlt an rescuetrack für die Einräumung der Nutzungsrechte (§ 2) an der vertragsgegenständlichen rescuetrack-Software im Voraus die vertraglich vereinbarte Vergütung.
- Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung ist vom Kunden die hieraus jeweils geschuldete gesetzliche Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe zu zahlen. Im Fall der Änderung der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer ist rescuetrack für den Fall der Erhöhung berechtigt und für den Fall der Senkung verpflichtet, den Preis entsprechend anzupassen. Für unsere Kunden mit Sitz in der Schweiz verfügen wir über eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung („ESTV“), die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung Ausland) und rechnen die Mehrwertsteuer direkt mit der ESTV ab.
- Etwaige weitere für den Kunden anfallende (nationale) Steuern, Zölle oder Abgaben etc. trägt stets der Kunde.
- Der Kunde trägt zudem die ihm entstehenden Gebühren des Zahlungsverkehrs. Nimmt der Kunde hierfür dennoch unberechtigt Abzüge von unseren Forderungen vor, trägt er neben diesen auch eine angemessene Bearbeitungsgebühr (derzeit EUR 80,-).
- Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten ersten (initialen) festen Laufzeit eines Dauerschuldverhältnisses ist rescuetrack berechtigt, die vereinbarte Vergütung oder Teile hiervon in billigem Ermessen zu erhöhen oder zu ermäßigen. Die Anpassung ist für den Kunden nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen. Weitere Vergütungsanpassungen sind dann jeweils 12 Monate nach einer Vergütungsanpassung mit Wirkung für die Zukunft möglich.
- Die Erhöhung der Vergütung gemäß der unter § 7 Absatz 5 getroffenen Regelung teilt rescuetrack dem Kunden mindestens drei Monate vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mit. Beträgt eine Erhöhung der Vergütung mehr als 8 % der zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Vergütung, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Vergütung mit Wirkung zum mitgeteilten Datum des Inkrafttretens der Erhöhung schriftlich zu kündigen („Sonderkündigungsrecht“).
- Übt der Kunde ein ihm eingeräumtes Sonderkündigungsrecht nicht oder nicht form- und/oder fristgerecht aus, wird der Vertrag ab dem in der Mitteilung von rescuetrack genannten Zeitpunkt der Vergütungsanpassung mit der erhöhten Vergütung fortgesetzt. rescuetrack wird den Kunden in der Mitteilung über die Vergütungsänderung auf die Folgen einer unterlassenen oder unwirksamen Kündigung hinweisen. Kündigt der Kunde form- und fristgerecht, endet der Vertrag mit Eintritt des in der Mitteilung genannten Zeitpunkts des Inkrafttretens der Erhöhung der Vergütung.
- Der Vertrag tritt mit Annahme des Angebots des Kunden durch rescuetrack (§ 2 Absatz 1) in Kraft. Die feste Laufzeit von 36 Monaten beginnt mit Bereitstellung der rescuetrack-Software. Nach Ablauf der festen Laufzeit von 36 Monaten wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende der festen Laufzeit und danach zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden. Die Anwendbarkeit der Regelung des § 545 BGB wird vorsorglich ausgeschlossen.
- Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon jeweils unberührt.
- rescuetrack ist berechtigt, den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund insbesondere dann zu kündigen, sofern und soweit
- der Kunde mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der vereinbarten Vergütung in Verzug ist,
- über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zurückgewiesen worden ist.
- der Kunde rescuetrack vertragswidrig nutzt,
- der Kunde rescuetrack vertragswidrig Dritten zur Nutzung überlässt,
- die Geschäftsanteile des Kunden und/oder seiner Muttergesellschaft von einer juristischen oder natürlichen Person oder mehreren juristischen oder natürlichen Personen übernommen werden. Eine Übernahme bedeutet die Begründung eines Unternehmensverbundes im Sinne der Regelung des § 15 AktG an dem Kunden, insbesondere direkt oder indirekt oder mittelbar oder unmittelbar über ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Sinne der Regelung des §15 AktG oder den direkten oder indirekten, mittelbaren oder unmittelbaren Erwerb der Kontrolle des Kunden gemäß der Regelung des § 29 WpÜG oder die Vollendung eines Zusammenschlusses oder einer Verschmelzung des Kunden oder dessen Muttergesellschaft(en) mit einer anderen Gesellschaft oder die Vollendung des Verkaufs von mindestens 20% der Geschäftsanteile der Kunden und/oder aller oder fast aller Vermögenswerte oder des Geschäftsbetriebes des Kunden oder
- sich ein direkter oder indirekter Wettbewerber von rescuetrack gleich in welchem Umfang und gleich in welcher Form an dem Kunden und/oder dessen Muttergesellschaft beteiligt.
- Im Übrigen sind abdingbare Kündigungsrechte des Kunden ausgeschlossen.
- Eine Kündigung muss schriftlich erklärt werden.
- Im Falle der Beendigung des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich die Nutzung der rescuetrack-Software zu unterlassen.
- Der Kunde wird nach Beendigung des Vertrags-verhältnisses rescuetrack-Software und die Dokumentation - gleich in welchem Umfang und gleich in welcher Form - nicht weiter nutzen.
- Nach Beendigung dieses Vertrages wird rescuetrack sämtliche ihr vom Kunden übermittelten Daten löschen, sofern die Löschung gesetzlich zulässig ist und dieser keine Aufbewahrungspflichten (von rescuetrack) entgegenstehen.
- rescuetrack ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sollte sich die Kreditunwürdigkeit des Kunden herausstellen und könnte dadurch die Erfüllung der Ansprüche von rescuetrack gefährdet werden.
- Der Kunde darf rescuetrack-Software an Dritte weder veräußern, noch verschenken oder verleihen, noch weitervermieten und verleasen noch Dritten in sonstiger Weise zur Nutzung überlassen.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen von rescuetrack-Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn dies ist erforderlich, um die störungsfreie Programmnutzung zu erreichen.
- Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen („Dekompilierung“) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software („Reverse Engineering“) sind dem Kunden - stets unter Beachtung der Regelung des § 69e UrhG - erlaubt, sofern und soweit sie vorgenommen werden, um die zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms notwendigen Informationen zu erlangen und diese Informationen nicht anderweitig zu beschaffen sind. Der Kunde wird daher zunächst die benötigten Informationen - gegen Ersatz der rescuetrack hierdurch entstehenden Aufwendungen - bei rescuetrack anfordern.
- Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Dekompilierung ist, dass die Rückerschließung oder Programmbeobachtung nur so vorgenommen wird, dass keine Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker erfolgt.
- Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
- Der Kunde ist zur Mitwirkung an der Leistungserbringung im hierzu erforderlichen Umfang verpflichtet. Die Erbringung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden ist dessen vertragliche Hauptpflicht und Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch rescuetrack.
- Der Kunde teilt rescuetrack vorab seine konkreten Anforderungen an die bereitzustellende rescuetrack-Software, deren Einsatzzweck und Einsatzbedingungen sowie weitere erforderlichen Angaben wie z.B. zu Einsatzbedingungen, IT-Systemumgebung (Hard- und Software) etc. mit. Der Kunde wird etwaige Fragen von rescuetrack zeitnah beantworten und vorab prüfen, ob die rescuetrack-Software seinen Anforderungen entspricht.
- Der Kunde erbringt alle Leistungen, die erforderlich sind, um den ordnungsgemäßen und störungsfreien Betrieb seiner IT-Systeme (Hard- und Software, Netzwerk etc.), Internetanbindungen und Peripheriegeräte sowie die Kommunikationssysteme seiner Fahrzeuge und/oder Luftfahrzeuge stets sicherzustellen.
- Der Kunde wird rescuetrack durch die von rescuetrack (maximal zehn) geschulten Anwender über etwaige Mängel von rescuetrack-Software stets unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Berücksichtigung aller für die Mangelerkennung und Mangelbeseitigung erforderlichen Informationen informieren. Der Kunde wird hierbei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Auswirkungen sowie das Erscheinungsbild des Mangels mitteilen.
- Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die rescuetrack-Software und die darin verarbeiteten Daten vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Hierzu zählt insbesondere die Implementierung angemessener Maßnahmen zur Zugriffskontrolle wie z.B. die Umsetzung der Multifaktor-Authentisierung im rescuetrack-Portal.
- Der Kunde wird rescuetrack nur solche Daten (z.B. Geo-Daten, Positionen) übermitteln, deren Übermittlung an rescuetrack nach den Nutzungsbedingungen der diese Daten führenden Systeme gestattet ist. Der Kunde stellt rescuetrack von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen rescuetrack aus und/oder im Zusammenhang mit der Übermittlung derartiger Daten geltend machen.
- Der Kunde wird seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Einhaltung der Regelungen dieser Nutzungsbedingungen und des Urheberrechts hinweisen. Der Kunde wird seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insbesondere darauf hinweisen, dass die Anfertigung von Kopien von rescuetrack-Software und der Dokumentation über den vertragsgemäßen Umfang hinaus unzulässig ist.
- Verletzt ein Mitarbeiter des Kunden das Urheberrecht und/oder Verwertungsrecht von rescuetrack an der rescuetrack-Software, ist der Kunde verpflichtet, nach Kräften an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken, insbesondere rescuetrack unverzüglich über die entsprechenden Verletzungshandlungen in Kenntnis zu setzen.
- Soweit der Kunde Konnektivitäts-Dienstleistungen von rescuetrack oder von rescuetrack-Partnern nutzt, wird der Kunde es unterlassen,
- die Dienste oder die IoT-SIM-Karten (“SIM-Karten”) zu modifizieren, anzupassen, zu verändern, zu übersetzen oder abgeleitete Werke daraus zu erstellen;
- die SIM-Karten zusammen mit weiteren Geräten, Software, Produkten oder Diensten zusammenzufügen oder gemeinsam zu verwenden, die nicht mit dem Vertragsgegenstand in Einklang stehen oder nicht ausdrücklich von rescuetrack genehmigt wurden;
- für die SIM-Karten Unterlizenzen zu vergeben, diese zu verleasen, zu vermieten, zu verleihen oder sonst wie an Dritte zu übertragen, es sei denn, es handelt sich bei diesen Dritten um Endnutzer, an die der Kunde die Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrages erbringt;
- die SIM-Karten oder auf den SIM-Karten laufende Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder sonst wie zu versuchen, deren Quellcode oder Objektcode zu ermitteln;
- die Dienste weiterzuverkaufen oder zu nutzen, um Dienste für Dritte bereitzustellen oder Dritten zu gestatten, per Fernzugriff auf die Dienste zuzugreifen oder die SIM-Karten zur Entwicklung von den SIM-Karten ähnlichen Produktlinien zu verwenden (oder eine solche Verwendung zuzulassen), es sei denn, dies entspricht dem Vertragsgegenstand und ist zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart;
- die SIM-Karten für andere Zwecke als für die Dienste im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand und die ausdrücklich mit rescuetrack vereinbarten Anwendungen zu nutzen.
- rescuetrack behält sich das Recht vor, die Liste der nutzbaren Netzwerke entsprechend der Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen (einschließlich der Eingehung neuer oder der Beendigung bestehender Roaming-Verträge ihrer Partner) zu modifizieren. Dabei wird rescuetrack die Interessen des Kunden dahingehend berücksichtigen, dass eine Änderung des Leistungsspektrums bei National Roaming während des Bestehens des Vertrages möglichst unterbleibt. Zugleich erkennt der Kunde an, dass
- die Bereitstellung bestimmter Netzwerk-Technologien zur Erbringung der Anschlussdienste auch vor Beendigung des Vertrages enden kann oder
- bestehende Netzwerk-Technologien im Rahmen der Netzmodernisierung durch andere Netzwerk-Technologien ersetzt werden können. In Fällen der Beendigung der Bereitstellung einer bestimmten Netzwerk-Technologie oder der Änderung der Netzwerk-Technologie im Rahmen einer Netzmodernisierung wird rescuetrack den Kunden angemessen informieren und sich – sofern vom Kunden benötigt – in angemessenem Umfang um eine vergleichbare Netzwerk-Technologie bemühen. Der Kunde wird dafür sorgen, dass die von ihm eingesetzten Geräte jeweils mit den eingesetzten Netzwerk-Technologien kompatibel sind.
- Zur Vermeidung von Unterbrechungen von IoT-Anwendungen im Ausland, beauftragt der Kunde bei rescuetrack, dass für die SIM-Karten standardmäßig keine Höchstbeträge für Datenroaming entsprechend der EG-Verordnung 544/2009 eingerichtet werden. Der Kunde erhält keine automatischen Tarifinformationen oder Meldungen über das verbrauchte Nutzungsvolumen.
- Die Die Rufnummernportierung ist für die SIM-Karten ausgeschlossen.
- Der Kunde haftet für die Handlungen oder Unterlassungen der Nutzer (auch) im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von IoT-Dienstleistungen und der hieraus resultierenden Forderungen.
- Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln von rescuetrack sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der rescuetrack-Software richtet sich zunächst nach der von rescuetrack zur Verfügung gestellten Produktbeschreibung bzw. Leistungsbeschreibung. Im Übrigen muss sich die rescuetrack-Software für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Software der gleichen Art üblich ist. Der Kunde hat sichergestellt, dass die rescuetrack- Software seinen Anforderungen genügt.
- rescuetrack wird etwaige Mängel der rescuetrack-Software, die deren Gebrauchstauglichkeit oder Verfügbarkeit erheblich beeinträchtigen, nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Kunden innerhalb angemessener Zeit beheben. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von rescuetrack durch kostenfreie Nachbesserung (z.B. Zurverfügungstellung einer temporären Übergangslösung oder von Bugfixes, Patches) oder Ersatzlieferung, sofern und soweit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Kunde hat rescuetrack den Mangel unverzüglich nach Feststellung in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Berücksichtigung aller für die Mangelerkennung und Mangelbeseitigung erforderlichen Informationen gemeldet (der Kunde wird hierbei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Auswirkungen sowie das Erscheinungsbild des Mangels mitteilen),
- der dem Mangel zugrundeliegende Fehler kann von rescuetrack auf den Systemen von rescuetrack reproduziert werden und
- der dem Mangel zugrundeliegende Fehler ist nicht Folge der Kombination der rescuetrack-Software mit Hardware, Software, IT-Systemen und/oder Peripheriegeräten des Kunden, die nicht von rescuetrack unterstützt werden oder von unberechtigten Veränderungen der rescuetrack-Software durch den Kunden und/oder Dritte.
- rescuetrack ist jederzeit berechtigt, Bugfixes, Sicherheits-Patches und Funktionserweiterungen aufzuspielen.
- Die Weiterentwicklung der vertragsgegenständlichen rescuetrack-Software ist von rescuetrack ist nicht geschuldet.
- rescuetrack ist jederzeit berechtigt, sich insbesondere bei der Erfüllung von Gewährleistungsverpflichtungen oder der Erbringung von Supportleistungen des Einsatzes von Subunternehmern zu bedienen.
- Die Anpassung von rescuetrack-Software an einen anderen Einsatzzweck, veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Änderungen an Einsatzleitsystemen, Fahrzeugen und/oder Luftfahrzeugen des Kunden, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten, sind nicht von der vorgenannten Pflicht zur Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit und Verfügbarkeit erfasst und daher von rescuetrack nicht geschuldet.
- Der Kunde hat rescuetrack im Rahmen des ihm Zumutbaren bei der Fehlerfeststellung und Fehlerbeseitigung nach besten Kräften zu unterstützen.
- Gelingt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist und schlägt sie auch innerhalb einer weiteren angemessenen Nachfrist, die der Kunde rescuetrack gesetzt hat, fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte (§§ 536 ff. BGB) zu. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von rescuetrack unrechtmäßig verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
- Dem Kunden stehen keine Gewährleistungsrechte zu, wenn er
- die rescuetrack-Software bestimmungswidrig oder
- unter Verstoß gegen die Grundsätze des Fair Use (§ 5) nutzt oder
- ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch rescuetrack Änderungen an rescuetrack- Software durchgeführt hat oder Dritte hat durchführen lassen.
- Das Recht des Kunden zur Durchsetzung einer Minderung durch Vornahme eines Abzuges von der vertraglich vereinbarten Vergütung ist ausgeschlossen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben hiervon aber unberührt.
- Die Parteien sind sich einig, dass das Recht des Kunden zur Erklärung der Kündigung dieses Vertrages wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist.
- Sind etwa gemeldete Mängel nicht von rescuetrack zu vertreten, wird der Kunde rescuetrack den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten für die vermeintliche Mangelbeseitigung zu den jeweils geltenden Stundensätzen von rescuetrack vergüten.
- Für Ratschläge, die Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von rescuetrack dem Kunden außerhalb des vertraglich geschuldeten Umfanges als Gefälligkeit erteilen, übernimmt rescuetrack keine Haftung; dies gilt entsprechend für Hilfeleistungen in diesem Zusammenhang.
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem nach den gesetzlichen Regelungen die Verjährung beginnt.
- rescuetrack haftet dem Kunden für von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden sowie für von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglichen oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von rescuetrack auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.
- Ist die Haftung von rescuetrack auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt, haftet rescuetrack der Höhe nach auf den Auftragswert je Vertragsjahr.
- Im Übrigen ist die Haftung von rescuetrack für von rescuetrack, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ausgeschlossen. Die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
- Die verschuldensunabhängige Haftung von rescuetrack für Mängel der vertragsgegenständlichen rescuetrack-Software, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden sind (§ 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB), wird ausgeschlossen. Der Kunde hat rescuetrack-Software eingehend getestet.
- Für den Verlust oder die Beschädigung von Daten und/oder Programmen haftet rescuetrack nur, soweit der Kunde diese in anwendungs- und risikoadäquaten Intervallen, in maschinenlesbarer Form (z.B. durch Nutzung der Export-Funktion der rescuetrack-Software) sichert und damit gewährleistet, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Führt der Kunde keine oder unzureichende Datensicherungen durch, ist die Haftung von rescuetrack auf den Aufwand begrenzt, der zur Wiederherstellung der Daten aus einer ordnungsgemäßen Datensicherung erforderlich gewesen wäre, sowie dem Schaden, der durch den Verlust aktueller Daten, die auch bei täglicher Datensicherung verloren gegangen wären, eingetreten ist.
- Aus einer Garantieerklärung haftet rescuetrack nur dann auf Schadensersatz, sofern und soweit rescuetrack eine Garantie begeben hat, die ausdrücklich den Zweck hatte, den Kunden vor dem Eintritt des geltend gemachten Schadens zu schützen.
- Für Ratschläge, die Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von rescuetrack dem Kunden außerhalb des vertraglich geschuldeten Umfanges als Gefälligkeit erteilen, übernimmt rescuetrack keine Haftung; dies gilt entsprechend für Hilfeleistungen in diesem Zusammenhang.
- Die Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten nicht, sofern rescuetrack einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
- Die Haftung nach den Regelungen des Produkthaftungs-gesetzes bleibt hiervon unberührt.
- Soweit die Haftung von rescuetrack für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen.
- Im Übrigen bestimmt sich die Haftung der Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- „Vertrauliche Informationen“ sind
- alle Informationen, Angaben, Aktenvermerke, Analysen, Zusammenstellungen, Studien, Dokumente, Know-how, Dateien, Code, Prototypen oder andere Unterlagen gleich welcher Art (ob mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Weise übermittelt),
- also auch solche, die durch gewerbliche und/oder sonstige Schutzrechte geschützt sind (z.B. Entwurfsmaterial für Software gemäß § 69a Absatz 1 UrhG) sowie
- sowie alle (schriftlichen oder sonstigen) Aktennotizen, Analysen, Zusammenstellungen, Studien, Dokumente, Dateien, Code, Prototypen oder andere Unterlagen, die von einer der Parteien erstellt wurden oder noch werden und derartige Informationen enthalten,
die die jeweils empfangende Partei und/oder deren Arbeitnehmer von der jeweils offenbarenden Partei mitgeteilt, übermittelt, offenbart, zugänglich gemacht oder anderweitig bekannt gemacht worden sind oder noch werden. Vertrauliche Informationen sind auch alle sonstigen Informationen, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile der empfangenden Partei allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich, daher von wirtschaftlichem Wert für die übermittelende Partei ist.
- Keine vertraulichen Informationen sind Informationen, von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass
- sie zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits öffentlich bekannt sind oder danach bekannt werden, ohne dass das Bekanntsein oder Bekanntwerden auf einer Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung, dieses Vertrages oder einer sonstigen zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung beruht; oder
- sie ihr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bekannt waren, ohne dass das Bekanntsein oder Bekanntwerden auf einer Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung oder einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung oder einer Regelung dieses Vertrages beruht oder
- sie der empfangenden Partei von dritter Seite nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses mitgeteilt oder sonst bekannt gemacht werden, ohne dass die Mitteilung oder das Bekanntmachen durch den Dritten unter Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung, dieses Vertrages oder einer sonstigen zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung erfolgt und nicht durch ein Verhalten erlangt wurde, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheit entspricht.
- Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, alle voneinander erhaltenen Informationen geheim zu halten, d.h.
- nicht zu einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Zweck, insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken, zu nutzen und
- weder direkt noch indirekt Dritten gleich in welcher Form, weder ganz noch teilweise zugänglich zu machen, es sei denn, dass die die Information bekanntgebende Partei für jeden Einzelfall einer Weitergabe oder Offenlegung ausdrücklich vorher schriftlich zugestimmt hat. rescuetrack ist es jedoch gestattet, die vertraulichen Informationen unternehmensintern zur Weiterentwicklung ihrer sonstigen Produkte und Dienstleistungen zu nutzen.
- Die die vertrauliche Information empfangende Partei ist jeweils verpflichtet, die erhaltenen Informationen so aufzubewahren und zu verwenden, dass sie Dritten, auch ohne aktives Handeln nicht zugänglich sind und/oder zugänglich gemacht werden. Dritte sind auch mit den Parteien gemäß den Regelungen der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen. Die Parteien sind jedoch wechselseitig berechtigt, über die Tatsache ihrer Kooperation an sich sowie über den von rescuetrack veröffentlichten Leistungsumfang und die Leistungsinhalte (wie z.B. derzeitige oder zukünftige Funktionalitäten, Dokumentationen, Code) der Software (einschließlich etwaiger Bugfixes, Patches etc.) auch in ihrer Außenkommunikation zu berichten. Hierzu zählt jedoch insbesondere nicht die Offenbarung technischer und wirtschaftlicher Details der vertragsgegenständlichen Zusammenarbeit. Die Offenlegung derartiger oder vergleichbarer Details bedarf jeweils der vorherigen, in Textform zu erklärender Zustimmung der jeweils anderen Partei.
- Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen nur solchen Arbeitnehmern und Erfüllungsgehilfen zur Verfügung stellen, die mit der Erbringung vertragsgegenständlicher Leistungen betraut sind, und zwar nur in dem Maße, wie dies der Aufgabenstellung des jeweiligen Arbeitnehmers im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen entspricht, wenn diese Arbeitnehmer ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Die Parteien werden bei der Geheimhaltung mindestens die gleiche Sorgfalt anwenden, die in vergleichbaren eigenen Angelegenheiten angewendet wird.
6) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der empfangenden Partei die Erlangung vertraulicher Informationen durch ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen, Dekompilieren oder Testen einer Sache (auch z.B. als Maschinencode), die der empfangenden Partei öffentlich verfügbar gemacht oder von der übermittelnden Partei überlassen wurde, oder nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den Besitz der empfangenden Partei gelangt, nicht gestattet ist und ein Verstoß gegen die vorgenannten Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit und Geheimhaltung ist.
- Jede Partei ist verpflichtet, auf Anforderung der offenbarenden Partei alle von dieser erhaltenen und/oder offenbarten vertraulichen Informationen unverzüglich nach Beendigung dieses Vertrages unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nach Wahl der offenbarenden Partei an diese zu übergeben oder datenschutz-gerecht zu löschen.
- Die jeweils empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen (auch wenn sie nicht unter ein gesetzliches Schutzrecht fallen) in keiner Weise (insbesondere zur Anmeldung von Patenten oder Gebrauchsmuster) nutzen oder verwerten, sofern und soweit dieser Vertrag keine hiervon abweichenden Regelungen enthält.
- Die vorgenannten Geheimhaltungsverpflichtungen gelten für die Dauer des Bestehens dieses Vertrages und nach Beendigung dieses Vertrages (gleich aus welchem Rechtsgrund) noch weitere drei Jahre.
- Der Kunde akzeptiert und bestätigt, dass jede Verletzung seiner unter § 14 (Geheimhaltung) geregelten Verpflichtungen zu einem irreparablen Schaden für rescuetrack führt oder führen kann. Daher akzeptiert der Kunde, dass rescuetrack in einem solchen Fall neben ihren weiteren Rechten im Rahmen dieses Vertrages einen Anspruch auf einen angemessenen Schutz ihrer Interessen sowie auf eine finanzielle Entschädigung hat.
- „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses (oder Umstands), das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass:
- dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und
- es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und
- die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
- Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen, die eine Partei betreffen, vermutet, sie würden die Voraussetzungen unter § 15 Absatz 1 lit. (a) und/oder lit. (b) erfüllen:
- Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
- Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
- Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
- rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
- Pest, Ebola, Epidemien, Pandemien (wie z.B. COVID19), Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
- Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
- allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung (rechtmäßig oder nicht rechtmäßig), Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
- Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, sofern dies der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung der anderen Partei zugeht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
- Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen rescuetrack an Dritte ist ausgeschlossen und rescuetrack gegenüber unwirksam. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts und des UN- Kaufrechts.
- Da die eingeräumten Nutzungsrechte an der rescuetrack-Software nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar sind, ist der Kunde auch nicht berechtigt, diese zu exportieren.
- Die Vertragssprache ist Deutsch. Eine Fassung dieser Nutzungsbedingungen in einer anderen Sprache dient nur der leichteren Lesbarkeit; die deutsche Fassung ist stets maßgeblich. Sollte eine Bestimmung dieser Nutzungsbedingungen auslegungsfähig sein, so ist stets die beabsichtigte deutsche Bedeutung maßgebend.
- Änderungen und Ergänzungen dieser Nutzungs-bedingungen und des unter deren Einbeziehung mit dem Kunden geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen des Schriftformerfordernisses. Die Parteien sind sich einig, dass keine mündlichen Abreden getroffen worden sind.
- Als Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen oder des unter deren Einbeziehung mit dem Kunden geschlossenen Vertrages vereinbaren die Parteien Tübingen, Bundesrepublik Deutschland.
Stand Oktober 2024