- Für Verträge über den Kauf von rescuetrack Hardware („rescuetrack-Hardware“ oder „Hardware“), die die rescuetrack GmbH, Gerhard-Kindler-Straße 17, 72770 Reutlingen, Deutschland, (nachfolgend „rescuetrack, „wir“ oder „uns“ genannt) mit einem Unternehmer im Sinne der Regelung des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“, „Sie“ oder „Ihnen“ genannt) schließt, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Diese AGB gelten zudem für das vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen rescuetrack und dem Kunden.
- Entgegenstehende und/oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt rescuetrack unter Widerspruch nicht an, es sei denn, rescuetrack hat diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt.
- Diese AGB gelten zudem für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
- Angebote von rescuetrack sind unverbindlich und freibleibend. rescuetrack kann hierauf abgegebene Angebote des Kunden (z.B. „Bestellungen“) nach ihrer Wahl durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Erbringung der beauftragten Leistung annehmen. Zwischen rescuetrack und dem Kunden kommt jedoch nur durch Annahme von rescuetrack ein Vertrag zustande, in den diese AGB einbezogen werden. Die Annahme von rescuetrack ist nur wirksam, wenn sie in Textform erklärt ist oder rescuetrack eine nach dem Vertrag geschuldete Hauptleistung erbracht hat. Enthält ein Angebot von rescuetrack eine Bindefrist, kommt der Vertrag durch Annahme eines verbindlichen Angebots von rescuetrack durch den Kunden zustande.
- Die Überlassung von rescuetrack-Standardsoftware ist nicht Gegenstand dieser AGB und bestimmt sich nach der jeweils aktuellen Fassung der „Nutzungsbedingungen für die Miete von rescuetrack-Software“.
- Rechte wegen Störung der Geschäftsgrundlage kann der Kunde nur geltend machen, wenn rescuetrack die dafür maßgeblichen Umstände vor Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt wurden. Erkennbarkeit genügt nicht.
- rescuetrack ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags ihrerseits, unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt, den Liefergegenstand unverschuldet nicht erhält. rescuetrack wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige oder mangelnde Verfügbarkeit des Liefergegenstandes in Textform informieren und, wenn rescuetrack deshalb zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Kunden steht infolge der Information von rescuetrack ein Rücktrittsrecht zu. rescuetrack wird dem Kunden im Falle des Rücktritts - gleich von wem - die Gegenleistung unverzüglich erstatten, soweit keine anderweitigen fälligen Forderungen von rescuetrack aus (oder im Zusammenhang mit) der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bestehen.
- rescuetrack-Hardware ist das jeweilige Endgerät nebst Zubehör, Bedienungsanleitungen etc. (nachfolgend „Hardware“ genannt). Hierbei handelt es sich um Endgeräte, die die Datenbasis für eine Entscheidungsfindung verbreitern, jedoch selbst keine Entscheidungen treffen. Die jeweilige rescuetrack-Hardware ist daher kein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Inbetriebnahme anpassungsfähig sein kann und die aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können.
- Wesentliche Funktionalitäten der rescuetrack-Hardware (wie z.B. die Anzeige von Positionen in RWA) können nur nach dem Abschluss eines gesonderten Vertrages über die Miete von rescuetrack-Software genutzt werden.
- Soweit die rescuetrack-Hardware Konnektiviäts-Technologie (wie z.B. SIM-Karten) enthält, kann diese nur nach dem Abschluss eines gesonderten Vertrages über die Miete von rescuetrack-Software genutzt werden. Etwaige Mobilfunkdienste werden im Rahmen der vorhandenen technischen und betrieblichen Möglichkeiten der Mobilfunknetz-betreiber bereitgestellt, die bei rescuetrack erfragt werden können. Der Kunde ist dann berechtigt, im Ausland Mobilfunkdienste ausländischer Mobilfunknetzbetreiber zu nutzen, soweit der inländische Netzbetreiber mit dem jeweiligen ausländischen Betreiber entsprechende Vereinbarungen geschlossen hat (Roaming). Der Umfang der Roaming-Leistungen bestimmt sich nach dem Angebot des jeweiligen ausländischen Netzbetreibers, das ebenfalls bei rescuetrack erfragt werden kann.
- Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der jeweiligen Hardware einschließlich Haltbarkeit, Funktionalität und Kompatibilität, sowie die Einsatzumgebung richtet sich zunächst nach den bei Vertragsschluss hierzu getroffenen Vereinbarungen und im Übrigen nach der jeweiligen Produktbeschreibung sowie ergänzend aus der Bedienungsanleitung. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Hardware schuldet rescuetrack nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Hardware in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von rescuetrack sowie deren Mitarbeitern oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, die darüberhinausgehende Beschaffenheit wurde von rescuetrack ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die jeweilige Hardware muss sich im Übrigen für die nach diesem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Hardware der gleichen Art üblich ist. Der Kunde hat sichergestellt, dass die Hardware seinen Anforderungen genügt.
- Für die Sicherheit der Hardware sind die am Markt erprobten Regeln der Technik zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgeblich, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Die Hardware wird einschließlich einer Anleitung geliefert. Eine Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) wird nur geliefert, soweit sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Die Anleitung(en) kann/können dem Kunden nach Wahl von rescuetrack elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist. Weitere Anleitungen und Zubehör werden nur geliefert, soweit dies konkret vereinbart ist.
- Beinhaltet die Lieferung der Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit zwingend notwendige Software (z.B. Firmware), erhält der Kunde an dieser nur ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht zum Einsatz mit dieser Hardware. Sonstige Software unterliegt gesonderten Regelungen.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Hardware durch den Kunden installiert/eingebaut und in Betrieb genommen. Alle weiteren Leistungen von rescuetrack, die auf Wunsch des Kunden erbracht werden (insbesondere Einsatzvorbereitung, Einweisung, Schulung und Beratung), werden vom Kunden nach Aufwand vergütet.
- Der Kunde ist zur Mitwirkung an der Leistungserbringung im hierzu erforderlichen Umfang verpflichtet. Die Erbringung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden ist dessen vertragliche Hauptpflicht und Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch rescuetrack.
- Der Kunde teilt rescuetrack vorab seine konkreten Anforderungen an die Hardware, deren Einsatzzweck und Einsatzbedingungen sowie weitere erforderlichen Angaben wie z.B. zu Einsatzbedingungen, IT-Systemumgebung (Hard- und Software) etc. mit. Der Kunde wird etwaige Fragen von rescuetrack zeitnah beantworten und vorab prüfen, ob die zu erwerbende Hardware seinen Anforderungen entspricht.
- Der Kunde wirkt bei der Leistungserbringung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er beispielsweise Mitarbeiter, IT-Systeme nebst etwaig erforderlichen Nutzungsrechten, Daten und Telekommunikationseinrichtungen sowie sonstige Elemente einer erforderlichen Arbeits- und Leistungsumgebung im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellt. Der Kunde beachtet hierbei insbesondere die Vorgaben von rescuetrack.
- Der Kunde wird seine Mitarbeitenden auf die Einhaltung der Regelungen dieser AGB hinweisen.
- Der Kunde verpflichtet sich, rescuetrack einen Fernwartungszugriff über die Luftschnittstelle der Hardware einzurichten bzw. aufrecht zu erhalten und sicherzustellen, dass sich die Hardware innerhalb eines Gebiets befindet, in dem eine hinreichende Abdeckung mit dem Mobilfunknetz (mindestens 4G) besteht.
- Der von rescuetrack angebotene Kaufpreis ist bindend. Ist der Kunde Unternehmer, geben wir lediglich den Nettopreis an. Die gesetzliche geschuldete Mehrwertsteuer in jeweils geltender Höhe, die Kosten für den Versand ab Reutlingen sowie Kosten für eine etwaige Verzollung sind nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sondern vom Kunden zusätzlich zum Kaufpreis zu zahlen. Für unsere Kunden mit Sitz in der Schweiz verfügen wir über eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung („ESTV“), die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung Ausland) und rechnen die Mehrwertsteuer direkt mit der ESTV ab.
- Im Fall der Änderung der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer ist rescuetrack für den Fall der Erhöhung berechtigt und für den Fall der Senkung verpflichtet, den Preis entsprechend anzupassen.
- Unsere Forderungen sind jeweils im Voraus innerhalb von zehn Kalendertagen nach Rechnungszugang in voller Höhe (also ohne Abzug von Skonto und/oder sonstigem Abzug) zur Zahlung fällig.
- Der Kunde trägt zudem die ihm entstehenden Gebühren des Zahlungsverkehrs. Nimmt der Kunde hierfür dennoch unberechtigt Abzüge von unseren Forderungen vor, trägt er neben diesen auch eine angemessene Bearbeitungsgebühr (derzeit EUR 80,-).
- Wir liefern FCA, Verkäufer (Incoterms 2020), sofern wir keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen haben.
- Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald rescuetrack die Hardware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
- Feste Leistungstermine sind ausschließlich ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass rescuetrack die Leistungen ihrer jeweiligen Vorlieferanten trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Kaufvertrages unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.
- Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber rescuetrack zu erfüllen, kann rescuetrack bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden. Die Regelungen der §§ 321 BGB und 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird rescuetrack frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
- Die Ansprüche von rescuetrack auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
- „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses (oder Umstands), das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass:
- dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und
- es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und
- die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
- Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen, die eine Partei betreffen, vermutet, sie würden die Voraussetzungen unter § 15 Absatz 1 lit. (a) und/oder lit. (b) erfüllen:
- Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
- Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
- Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
- rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
- Pest, Ebola, Epidemien, Pandemien (wie z.B. COVID19), Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
- Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
- allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung (rechtmäßig oder nicht rechtmäßig), Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
- Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, sofern dies der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung der anderen Partei zugeht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.
- rescuetrack wird etwaige Sachmängel der Hardware, die deren Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigen, nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Kunden innerhalb angemessener Zeit beheben. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von rescuetrack durch kostenfreie Nachbesserung oder Neulieferung, sofern und soweit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Kunde hat rescuetrack den Mangel unverzüglich nach Feststellung in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Berücksichtigung aller für die Mangelerkennung und Mangelbeseitigung erforderlichen Informationen gemeldet (der Kunde wird hierbei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Auswirkungen sowie das Erscheinungsbild des Mangels mitteilen),
- der dem Mangel zugrundeliegende Fehler kann von rescuetrack reproduziert werden und
- der dem Mangel zugrundeliegende Fehler ist nicht Folge der Kombination der Hardware mit Hardware, Software, IT-Systemen, Peripheriegeräten und/oder sonstigen Einsatzbedingungen des Kunden, die von der Hardware nicht unterstützt werden oder von unberechtigten Veränderungen der Hardware durch den Kunden und/oder Dritte. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung. Dies gilt auch bei Schäden aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind
- Der Kunde stellt rescuetrack die Hardware zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung. Das Eigentum an Teilen, die auf Grund einer Nacherfüllung ausgewechselt werden, geht auf rescuetrack über. Die Regelung des § 439 Absatz 6 BGB bleibt unberührt.
- Gelingt die Mangelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist und schlägt sie auch innerhalb einer weiteren angemessenen Nachfrist, die der Kunde rescuetrack gesetzt hat, fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
- Hat der Kunde einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, besteht dieser nur in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung des Werts der betreffenden Hardware in mangelfreiem Zustand und der Bedeutung des Mangels.
- rescuetrack ist jederzeit berechtigt, sich insbesondere bei der Erfüllung von Gewährleistungsverpflichtungen des Einsatzes von Subunternehmern zu bedienen.
- Der Kunde hat rescuetrack im Rahmen des ihm Zumutbaren bei der Fehlerfeststellung und Fehlerbeseitigung nach besten Kräften zu unterstützen. Der Kunde gewährt rescuetrack zur Fehlersuche und -behebung Zugang zur Hardware, nach Wahl von rescuetrack unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung (§ 3 Absatz 5).
- Ein Mangel an der Hardware liegt nicht vor, wenn und soweit
- die Hardware vom Kunden in funktioneller Verbindung mit bereits vorhandenen oder von dritter Seite erworbenen Hard- und Softwarekomponenten benutzt wird, sofern die Störung nicht von der Hardware oder durch deren mangelnde Kompatibilität verursacht wird oder
- eine Störung darauf beruht, dass der Kunde die Einhaltung von technischen Rahmenbedingungen nicht sichergestellt hat, die z.B. von rescuetrack vorgegeben sind. Hat rescuetrack eine Kompatibilität mit Fremdprodukten ausdrücklich zugesichert, bezieht sich diese nur auf die im Zeitpunkt dieser Zusicherung aktuelle Produktversion, nicht jedoch auf ältere oder künftige Produktversionen dieses Produkts.
- Dem Kunden stehen keine Gewährleistungsrechte zu, wenn er selbst, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch rescuetrack, Änderungen an der Hardware durchgeführt hat oder Dritte hat durchführen lassen.
- Sind etwa gemeldete Mängel nicht von rescuetrack zu vertreten, wird der Kunde rescuetrack den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten für die Untersuchung und/oder Beseitigung des vermeintlichen Mangels zu den jeweils geltenden Stundensätzen von rescuetrack vergüten.
- Für Ratschläge, die Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von rescuetrack dem Kunden außerhalb des vertraglich geschuldeten Umfanges als Gefälligkeit erteilen, übernimmt rescuetrack keine Haftung; dies gilt entsprechend für Hilfeleistungen in diesem Zusammenhang.
- Die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB findet Anwendung.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchführbar, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder - unter den Voraussetzungen des § 10 - Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht bezüglich dieser Mängelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen nach Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von rescuetrack nur unerheblich ist.
- Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, wird rescuetrack die Hardware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen, höchstens jedoch den bei der Rückgabe gewöhnlichen Verkaufswert dieser Hardware. Die Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Beiden Parteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist.
- Die Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 478 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von rescuetrack, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Anspruche aus dem Produkthaftungsgesetz. Die Regelung des § 475a BGB bleibt ebenfalls unberührt.
- Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch den Anbieter führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.
- Rückgriffsansprüche bei Verträgen über digitale Produkte gemäß § 327u BGB bleiben unberührt.
- Macht ein Abnehmer gegenüber dem Kunden einen etwaigen Anspruch geltend, der zu einem Rückgriffsanspruch führen kann, wird der Kunde den Anbieter unverzüglich über den geltend gemachten Anspruch und die für dessen Beurteilung notwendigen sowie nützlichen weiteren Informationen in Kenntnis setzen. Der Kunde wird dem Anbieter die Möglichkeit verschaffen, den vom Abnehmer des Kunden geltend gemachten Anspruch zu befriedigen, außer soweit dies für den Kunden unzumutbar ist. Der Kunde und der Anbieter werden sich mit dem Ziel abstimmen und zusammenarbeiten, einen berechtigten Anspruch des Abnehmers des Kunden möglichst aufwands- und kostengünstig zu befriedigen.
- rescuetrack steht dafür ein, dass die Hardware keine Schutzrechte Dritter verletzt.
- Macht ein Dritter gegen den Kunden eine entsprechende Schutzrechtsverletzung geltend und teilt der Kunde dies rescuetrack unverzüglich schriftlich mit, dann wird rescuetrack nach eigener Wahl
- den Anspruch abwehren oder abgelten und dazu alle notwendigen und angemessenen Kosten einschließlich der angemessenen Kosten gerichtlicher Auseinandersetzungen übernehmen, oder
- dem Kunden das Recht auf verletzungsfreie Nutzung verschaffen, oder
- die Hardware durch solche Hardware ersetzen, die keine Schutzrechtsverletzung auslöst, sofern und soweit der Kunde rescuetrack
- die alleinige Kontrolle bei der Verteidigung gegen die bzw. der Beilegung (z.B. durch Anerkenntnis oder Vergleich) solcher Ansprüche überlässt und
- rescuetrack stets angemessene und umfassende Informationen übermittelt sowie angemessene Hilfestellung bei der Verteidigung gegen bzw. der Beilegung solcher Ansprüche leistet.
- Sollte eine Schutzrechtsverletzung durch Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 nicht beseitigt werden können, ist rescuetrack berechtigt, die Hardware zurückzunehmen und die dafür vom Kunden gezahlte Vergütung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung für die Zeit, während der die Hardware durch den Kunden nutzbar war, zu erstatten.
- Ist die Schutzrechtsverletzung auf ein Verhalten des Kunden zurückzuführen, insbesondere auf Änderungen von Leistungen, Festlegung bestimmter Arbeitsabläufe oder die Benutzung in Verbindung mit nicht von rescuetrack erbrachten Lieferungen und Leistungen, so ist der Kunde dennoch verpflichtet, die für die Hardware vereinbarte Vergütung zu zahlen.
- Falls die Hardware oder ein Teil davon eine Verletzung der Rechte eines Dritten aus einem Patent oder einem Urheberrecht darstellt oder, nach Ansicht von rescuetrack, darstellen könnte, kann rescuetrack nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten entweder
- die Hardware so ändern, dass sie die Rechte Dritter nicht mehr verletzt,
- die Hardware durch funktionale gleichwertige Materialien, die keine Verletzung der Rechte Dritter darstellen, ersetzen, sofern diese für den Kunden angemessen sind, oder
- die Rückgabe der Hardware akzeptieren und dem Kunden die von ihm für die Hardware gezahlte Vergütung anteilig im Verhältnis der angenommenen sinnvollen Nutzungsdauer zur tatsächlichen Nutzungsdauer zu erstatten.
- rescuetrack haftet dem Kunden vertraglich und außervertraglich für von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden sowie für von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglichen oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von rescuetrack auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für entfernte Folgeschaden ist ausgeschlossen.
- Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der vorhersehbare vertragstypische Schaden den Auftragswert je Vertragsjahr, maximal jedoch einen Betrag von 50.000,- Euro je Vertragsjahr, nicht übersteigt.
- Im Übrigen ist die Haftung von rescuetrack für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ausgeschlossen. Die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
- rescuetrack haftet nicht für indirekte oder mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn.
- Für den Verlust oder die Beschädigung von Daten haftet rescuetrack nur, soweit der Kunde diese in anwendungs- und risikoadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form sichert und damit gewährleistet, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Führt der Kunde keine solchen Datensicherungen durch, ist die Haftung von rescuetrack auf den Aufwand begrenzt, der zur Wiederherstellung der Daten aus einer ordnungsgemäßen Datensicherung erforderlich gewesen wäre, sowie dem Schaden, der durch den Verlust aktueller Daten, die auch bei täglicher Datensicherung verloren gegangen wären, eingetreten ist.
- Aus einer Garantieerklärung haftet rescuetrack nur dann auf Schadensersatz, sofern und soweit rescuetrack eine Garantie begeben hat, die ausdrücklich den Zweck hatte, den Kunden vor dem Eintritt des geltend gemachten Schadens zu schützen. rescuetrack begibt keine Garantien im Sinne der Regelung des § 443 BGB.
- Die Haftungsausschlüsse oder - beschränkungen gelten nicht, sofern rescuetrack einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
- Der Anspruch des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung bleibt unberührt. Für ihn gelten die vorstehenden Regelungen sinngemäß.
- Die Haftung nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt hiervon unberührt.
- Soweit die Haftung von rescuetrack für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen.
- Im Übrigen bestimmt sich die Haftung der Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Dem Kunden ist bekannt, dass die von rescuetrack gekauft Hardware nebst Zubehör, außerhalb der EU und der Schweiz nicht in Betrieb genommen werden darf. Dem Kunden ist auch bekannt, dass die Hardware der Exportkontrolle der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Staaten unterliegen können. Der Kunde ist zudem nicht berechtigt, von rescuetrack gekaufte Hardware nebst Zubehör sowie Bedienungsanleitungen, Know-how etc. ohne die erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen der jeweiligen nationalen Behörden im Empfängerland zu exportieren.
- rescuetrack behält sich das Eigentum an der Hardware bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
- Der Kunde wird die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, rescuetrack einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware stets unverzüglich mitzuteilen.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist und sofern ihm dies nach den Regelungen unter § 12 nicht untersagt ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund in Ansehung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in Höhe seiner Verbindlichkeiten gegenüber rescuetrack an rescuetrack ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. rescuetrack nimmt die Abtretung an. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von rescuetrack in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der rescuetrack abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
- rescuetrack ermächtigt den Kunden widerruflich, die an rescuetrack sicherungshalber abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für rescuetrack als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für rescuetrack. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, rescuetrack nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt rescuetrack das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, rescuetrack nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt rescuetrack das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde rescuetrack anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für rescuetrack.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist rescuetrack berechtigt, nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist, die vorhandene Vorbehaltsware zurückzunehmen und die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden im Wert der Forderungen von rescuetrack zu verlangen. In der Zurücknahme durch rescuetrack liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn dieser wird ausdrücklich erklärt. rescuetrack ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den rescuetrack vom Kunden geschuldeten Forderungen zu verrechnen.
- Sofern zwischen den Parteien eine Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen worden ist, gehen die Regelung der Vertraulichkeitsvereinbarung den Regelungen dieses § 13 vor. Besteht indes keine Vertraulichkeitsvereinbarung, so gilt Folgendes:
- „Vertrauliche Informationen“ sind
- alle Informationen, Angaben, Aktenvermerke, Analysen, Zusammenstellungen, Studien, Dokumente, Know-how, Dateien, Maschinen- und Quellcode, Prototypen oder andere Unterlagen gleich welcher Art (ob mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Weise übermittelt)
- also auch solche, die durch gewerbliche und/oder sonstige Schutzrechte geschützt sind (z.B. Entwurfsmaterial für Software gemäß § 69a Absatz 1 UrhG) sowie
- alle (schriftlichen oder sonstigen) Aktennotizen, Analysen, Zusammenstellungen, Studien, Dokumente, Dateien, Code, Prototypen oder andere Unterlagen, die von einer der Parteien erstellt wurden oder noch werden und derartige Informationen enthalten,
- die die jeweils empfangende Partei und/oder deren Arbeitnehmer von der jeweils offenbarenden Partei mitgeteilt, übermittelt, offenbart, zugänglich gemacht oder anderweitig bekannt gemacht worden sind oder noch werden. Vertrauliche Informationen sind auch alle sonstigen Informationen, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile der empfangenden Partei allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich, daher von wirtschaftlichem Wert für die übermittelnde Partei sind und die die empfangende Partei nicht rechtmäßig erlangt, nutzt oder offenlegt.
- Keine vertraulichen Informationen sind Informationen, von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass
- sie zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits öffentlich bekannt sind oder danach bekannt werden, ohne dass das Bekanntsein oder Bekanntwerden auf einer Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung, dieser AGB oder einer sonstigen zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung beruht; oder
- sie ihr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bekannt waren, ohne dass das Bekanntsein oder Bekanntwerden auf einer Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung oder einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung oder einer Regelung dieses Vertrages beruht oder
- sie der empfangenden Partei von dritter Seite nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses mitgeteilt oder sonst bekannt gemacht werden, ohne dass die Mitteilung oder das Bekanntmachen durch den Dritten unter Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung, dieses Vertrages oder einer sonstigen zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung erfolgt und nicht durch ein Verhalten erlangt wurde, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheit entspricht.
- Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, alle voneinander erhaltenen Informationen geheim zu halten, d.h.
- nicht zu einem anderen als dem unter § 1 dieser AGB vereinbarten Zweck, insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken, zu nutzen und
- weder direkt noch indirekt Dritten gleich in welcher Form, weder ganz noch teilweise zugänglich zu machen, es sei denn, dass die die Information bekanntgebende Partei für jeden Einzelfall einer Weitergabe oder Offenlegung ausdrücklich vorher schriftlich zugestimmt hat. rescuetrack ist es jedoch gestattet, die vertraulichen Informationen unternehmensintern zur Weiterentwicklung ihrer sonstigen Produkte und Dienstleistungen zu nutzen.
- Die die Vertrauliche Information empfangende Partei ist jeweils verpflichtet, die erhaltenen Informationen so aufzubewahren und zu verwenden, dass sie Dritten, auch ohne aktives Handeln nicht zugänglich sind und/oder zugänglich gemacht werden. Dritte sind auch mit den Parteien gemäß den Regelungen der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen. Die Parteien sind jedoch wechselseitig berechtigt, über die Tatsache ihrer Geschäftsbeziehung an sich sowie über den von rescuetrack veröffentlichten Leistungsumfang und die Leistungsinhalte der Software auch in ihrer Außenkommunikation zu berichten. Hierzu zählt jedoch insbesondere nicht die Offenbarung technischer und wirtschaftlicher Details der vertragsgegenständlichen Zusammenarbeit. Die Offenlegung derartiger oder vergleichbarer Details bedarf jeweils der vorherigen, in Textform zu erklärender Zustimmung der jeweils anderen Partei.
- Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen nur solchen Arbeitnehmern und Erfüllungsgehilfen zur Verfügung stellen, die mit der Erbringung vertragsgegenständlicher Leistungen betraut sind, und zwar nur in dem Maße, wie dies der Aufgabenstellung des jeweiligen Arbeitnehmers im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen entspricht, wenn diese Arbeitneh-mer ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Die Parteien werden bei der Geheimhaltung mindestens die gleiche Sorgfalt anwenden, die in vergleichbaren eigenen Angelegenheiten angewendet wird, zumindest jedoch stets die erforderliche Sorgfalt. Der Kunde ist in vollem Umfang verantwortlich für das Verhalten aller seiner Personen, die in irgendeiner Weise die Verpflichtungen des Kunden aus diesen AGB verletzen könnten.
- Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der empfangenden Partei die Erlangung vertraulicher Informationen durch ein Beobach-ten, Untersuchen, Rückbauen, Dekompilieren oder Testen einer Sache (auch z.B. als Maschi-nencode), die der empfangenden Partei ver-fügbar gemacht oder von der übermittelnden Partei überlassen wurde, oder nach dem Zeit-punkt des Vertragsschlusses in den Besitz der empfangenden Partei gelangt, nicht gestattet ist und ein Verstoß gegen die vorgenannten Re-gelungen zur Wahrung der Geheimhaltung ist, es sei denn, diese ist aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Regelung gestattet (z.B. § 69e UrhG).
- Jede Partei ist verpflichtet, auf Anforderung der offenbarenden Partei alle von dieser erhal-tenen und/oder offenbarten vertraulichen Infor-mationen unverzüglich nach Beendigung eines Einzelvertrages unter Berücksichtigung der ge-setzlichen Aufbewahrungsfristen nach Wahl der offenbarenden Partei an diese zu übergeben oder datenschutzgerecht zu löschen. Hiervon ausgenommen sind Vervielfältigungen der ver-traulichen Informationen, welche routinemäßig zur Sicherung für den Fall eines Datenver-lustes angefertigt werden (Back-Up-Sicherung-en), sowie solche vertraulichen Informationen und Vervielfältigungen derselben, die zur Wahrung gesetzlicher oder behördlicher Aufbe-wahrungspflichten oder interner Compliance Regelungen der empfangenden Partei oder ihrer verbundenen Unternehmen erforderlich sind. Solche vertraulichen Informationen werden nach Wegfall des Grundes zur Aufbe-wahrung vernichtet und unterliegen bis dahin der unter § 13 Absatz 3 geregelten Pflicht zur Geheimhaltung.
- Der Kunde verpflichtet sich ferner, keine Softwareprogramme zu entwickeln oder entwickelt zu haben, in denen vertrauliche Informationen von rescuetrack genutzt werden.
- Die jeweils empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen (auch wenn sie nicht unter ein gesetzliches Schutzrecht fallen) in keiner Weise (insbesondere zur Anmeldung von Patenten oder Gebrauchsmuster) nutzen oder verwerten, sofern und soweit dieser Vertrag keine hiervon abweichenden Regelungen enthält.
- Die vorgenannten Geheimhaltungs-verpflichtungen gelten für die Dauer des Bestehens des Vertrages und nach Beendigung der Geschäftsbeziehung (gleich aus welchem Rechtsgrund) noch weitere fünf (5) Jahre.
- Der Kunde akzeptiert und bestätigt, dass jede Verletzung seiner unter § 13 (Geheimhaltung) geregelten Verpflichtungen zu einem irreparablen Schaden für rescuetrack führt oder führen kann. Daher akzeptiert der Kunde, dass rescuetrack in einem solchen Fall neben ihren weiteren Rechten im Rahmen dieses Vertrages einen Anspruch auf einen angemessenen Schutz ihrer Interessen sowie auf eine finanzielle Entschädigung hat.
- Der Kunde wird mit rescuetrack datenschutz-rechtlich erforderliche Vereinbarungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten abschließen.
- rescuetrack kann den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag oder Ansprüche hieraus ohne die Zustimmung des Kunden auf einen Dritten übertragen oder vollständig oder teilweise abtreten.
- Der Kunde darf den mit rescuetrack geschlossenen Vertrag oder Ansprüche hieraus nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von rescuetrack auf einen Dritten übertragen oder abtreten. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
- Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung zustehen. Wegen sonstiger Mangelanspruche kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
- Die Vertragssprache ist Deutsch. Eine Fassung dieser AGB in einer anderen Sprache dient nur der leichteren Lesbarkeit; die deutsche Fassung ist stets maßgeblich. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen auslegungsfähig sein, so ist stets die beabsichtigte deutsche Bedeutung maßgebend.
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie die Ausübung von Gestaltungsrechten (wie z.B. die Erklärung einer Kündigung) bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen des Schriftformerfordernisses.
- Als Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit einem mit dem Kunden unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Vertrages vereinbaren die Parteien Tübingen, Bundesrepublik Deutschland, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches-rechtliches Sondervermögen ist.
Stand Oktober 2024